ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren“ (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden “Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Verkäufer (Hiram Floors einer eingetragenen Marke der Hiram GmbH von Saucken, Raiffeisenstraße 5, 77704 Oberkirch) und Käufer.

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

  1. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Vor oder während des Vertragsabschluss getätigte Erklärungen bezüglich der Eigenschaften der Produkte, Angaben zu Abmessungen, Dimensionen oder Gewicht des Produktes sind Richtwerte und für den Verkäufer nur bindend, wenn sich oben genannte Angaben in der Auftragsbestätigung wiederfinden und vom Käufer entgegengezeichnet wurde.

2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Sollte keine Auftragsbestätigung ausgehen,  gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

  1. DATENSPEICHERUNG

3.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

  1. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

4.1 Ist der Verkauf der Ware ein Verbrauchsgüterkauf bei dem der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, trägt gemäß § 474 BGB und unter gleichzeitigem Anschluss § 447 BGB der Verkäufer das Risiko des Transports bis zur tatsächlichen Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Sind Verkäufer und Käufer ebenbürtige Vertragspartner, also beim Verkauf der Ware von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen, so geht die Gefahr gemäß § 447 BGB bereits mit Übergabe der Kaufsache an den Transporteur auf den Käufer über.

4.2 Der Lieferzeitraum wird nach der schriftlichen Auftragsbestätigung an unter der Voraussetzung gerechnet, dass alle betreffenden technischen Details und Formalitäten zum Zeitpunkt der Durchführung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Lieferzeit von dem Zeitpunkt berechnet, an dem alle Voraussetzungen gegeben sind.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.

4.4 Die folgenden Umstände gelten als höhere Gewalt und führen zur Haftungsbefreiung des Verkäufers, sofern Sie zur Verhinderung des Vertrages führen oder dessen Erfüllung unzumutbar machen: Feuer, Mobilisierung oder nicht vorauszusehende Militäreinberufungsbefehle, Beschlagnahme, Devisenrestriktionen, Aufruhr und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffrestriktionen sowie Mangel an oder Verspätung von Lieferungen von Zulieferern, die auf einige der in diesem Abschnitt genannten Umstände zurückzuführen sind. Die oben genannten Umstände sind nur haftungsbefreiend, wenn diese vor Abgabe des Angebots oder der eingegangene Vereinbarung noch nicht voraussehbar sind. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer über oben genannte Umstände unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.

4.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

 

  1. ZAHLUNG

5.1 Wie in der Auftragsbestätigung und Rechnung aufgezeigt, ist 50 % des Kaufpreises der bestellten Ware im Voraus zu bezahlen.

5.2 Der Auftragsbestätigung folgend erhält der Käufer eine separate Rechnung, deren Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang erfolgen muss. Nach Erhalt der Vorauszahlung beginnt die Produktion des jeweiligen Auftrags.

5.3 Der Verzug der Vorauszahlung wird als unberechtigte Stornierung des Auftrags angesehen. Der Verkäufer kann daher Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

5.4 Bei Verzug der Vorauszahlung und der nachfolgenden Zahlung werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Sollte der Käufer die Zahlung bei noch nicht ausgelieferter Ware erfüllen können, steht dem Verkäufer gemäß gesetzlicher Bestimmungen und ohne besonderen Nachweis pauschal 25 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu. Bei Nachweis eines höheren Schadens, ist der Verkäufer berechtigt die Ersetzung weitergehenden Schadens zu verlangen.

5.5 Bei weiteren Bestellungen des Käufers gemäß Auftragsbestätigung, wird auf den Mehrwert der Bestellung eine weitere Vorauszahlung erfolgen.

5.6 Sollte der Käufer gemäß den vereinbarten Bestimmungen die Zahlung des Kaufgegenstands nicht erfüllen können, so ist der Verkäufer nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet. Sollte der Kaufgegenstand bereits an den Käufer geliefert sein, ist der Verkäufer berechtigt die Ware beim Käufer abzuholen und weiterzuverkaufen.

 

  1. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

6.2 Warenmuster gelten nur als Indikativ und können sich von der bestellten Ware in Qualität, Farbe und Größe unterscheiden.

6.3 Bereitgestellte Zeichnungen oder technische Dokumente des Verkäufers, dürfen nicht für andere Zwecke als Angebotsabgabe, Ingangsetzung, Herstellung und Montage verwendet werden.

6.4 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

6.5 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

 

6.6 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

6.7 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung, Rückvergütung oder Herabsetzung des Kaufpreises ) festzulegen.

6.8 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

6.9 Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen der Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

6.9.1 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen lediglich die o.g. Waren verkaufen, für deren gute Qualität wir selbstverständlich einstehen. Die erforderlichen Handwerkerarbeiten werden zwischen Ihnen und dem Ihnen von uns empfohlenen Handwerker in einem separaten Auftrag erbracht. Hier haben wir als Vertreter des Handwerkers im Namen und auf Rechnung des Handwerkers Ihren Auftrag entgegen genommen. Alle Fragen zur Ausführung, zu Beanstandungen der Ausführung und zur Rechnungslegung klären Sie bitte direkt mit dem Handwerker.

 

  1. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

 

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

7.2 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Arbeit eines Handwerkers, selbst wenn der Verkäufer diesen empfohlen hat. Die Ausführung der Handwerksarbeiten erfordert eine gesonderte Beauftragung des Handwerksbetriebs durch den Käufer.

7.3 Der Verkäufer haftet nur für Personenschäden, die durch eine von ihm hergestelltem Produkt verursacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf Fehler oder Versäumnisse zurückzuführen ist, für die der Verkäufer oder jemand anders, für den der Verkäufer haftpflichtig ist, verantwortlich ist. Bei Schäden an Gebäuden und Mobiliar oder ähnlichem ist der Verkäufer nicht haftbar, wenn die Ware bereits im Besitz des Käufers ist.

7.4 Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

  1. LIEFERUNG UND WARENANNAHME

 

8.1 Eine Verzögerung der Lieferzeit von 21 Tagen aufgrund bestimmter Umstände, ist trotzdem als rechtzeitig anzusehen. Der Käufer kann deshalb gegenüber dem Verkäufer keine Ansprüche geltend machen, den Auftrag stornieren oder die Annahme der Ware bei Lieferung ablehnen.

8.2 Bei Lieferungsänderungen auf Seiten des Käufers muss der Käufer den Verkäufer umgehend in Kenntnis setzen. Nach zweimaliger Aussetzung der Lieferung, werden dem Käufer anfallende Lagerkosten, wie in der Auftragsbestätigung erwähnt, in Rechnung gestellt.

8.3 Der Käufer hat bei der Annahme der Ware eine Mengen- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Mit Erhalt des Lieferscheins des Transportunternehmens wird die  vollständige und unbeschadete Anlieferung als Dokumentation angesehen.

8.4 Die Ware muss unverzüglich nach dem Empfang kontrolliert werden. Vermerken Sie bitte sichtbare Mängel beim Spediteur auf dem Lieferschein. Offensichtliche Mängel der Ware müssen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich bei Hiram Floors eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist übernehmen wir keine Haftung mehr. Der Käufer ist verpflichtet die beschädigte Ware zwei Wochen aufzubewahren, es sei denn der Verkäufer teilt dem Käufer anderes mit.

8.5 Der Käufer ist verantwortlich für die Entladung und die Kosten desselben. Es sollte ausreichend Platz, mindestens 2 Personen und je nach Volumen ein Gabelstapler und/oder Kran vor Ort zur Verfügung stehen, den der Käufer ohne Berechnung zur Verfügung stellt. Bei Kran-Entladung informiert der Käufer den Verkäufer vorab, da ein LKW mit offenem Dach für die Lieferung bestellt werden muss. Der Käufer hat sicherzustellen, dass längere Dielen in die dafür vorgesehenen Räume befördert werden können und ausreichend Platz vorhanden ist. Längere Standzeiten des Lastkraftwagens werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Anlieferung der Hiram Floors Dielen erfolgt mit einem 18,5 m langem LKW (40 t).

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

 

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

  1. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

 

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.